
Der „animus rem sibi habendi“ (lat.: „Einstellung, eine Sache für sich zu haben“ = Zivilrecht der Besitzwille) ist die im Strafrecht bedeutende Zueignungsabsicht. In § 242 StGB ist es die über den bloßen Vorsatz hinausgehende Zueignungsabsicht („in der Absicht, sich die Sache rechtswidrig zuzueignen“), die den subjektiven Tatbestan...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Animus_rem_sibi_habendi

Mit animus rem sibi habendi (lat.) wird die Zueignungsabsicht bezeichnet, ist aber ungebräuchlich.
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https://www.lexexakt.de/glossar/animusremsibihabendi.php
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